Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Löhnert & Schuster GmbH, Brauereiweg 7, 95176 Konradsreuth/Ahornberg
Stand: 20.03.2020

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, mit dem jeweiligen Vertragspartner (wobei unter Letzterem insbesondere ein Käufer, Besteller oder Mieter zu verstehen ist) für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließliche Gültigkeit. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen und zwar insbesondere auch für den Fall, dass uns diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Insbesondere erfolgt durch die Lieferung/Leistung durch uns keine Zustimmung.

§ 2 Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang

1. Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich.

2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, die Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben etc. enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Bei Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Änderungen irgendwelcher Art an unseren Unterlagen dürfen nur durch uns und unsere Beauftragten vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, unsere Arbeiten üblicherweise zu kennzeichnen und damit zu werben.

3. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, den genannten Unterlagen, die technisch bedingt sind, oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind bzw. die Funktionstauglichkeiten nicht beeinträchtigen.

4. Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners nach Auftragserteilung werden berechnet.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Unsere Preise schließen Versandverpackung, Porto, Versicherung uns sonstige Versandkosten nicht ein.

Unsere Mietpreise verstehen sich für die Dauer der Veranstaltung, längstens 14 Tage, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Miete ist vor Messebeginn fällig.

Die Art der Versandverpackung erfolgt nach unserer sachgemäßen Bestimmung. Die Versandverpackung wird nach den gültigen Preisen berechnet.

2. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen wie folgt zu zahlen:

50 % bei Auftragsbestätigung
30 % 14 Tage vor Messebeginn
20 % bei Standübergabe

Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.

3. Bei Neukunden, d.h. Vertragspartnern, für die wir zum ersten Mal tätig wer-den, ist die Rechnung wie folgt zu bezahlen:

100 % Vorkasse mit Eingang der Auftragsbestätigung.

4. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und/oder Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Vertragspartner aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Vertragspartners nicht eingelöst wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In all diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Bauleistungen oder sonstige Leistungen wieder abzubauen bzw. abzuholen und dem Vertragspartner nicht zur Verfügung zu stellen.

Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen älteste fällig Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und im Anschluss daran auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem

betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von mindestens 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die konkrete Berechnung des Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der konkrete Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens möglich.

5. Vereinbarte (Fix-) Termine verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs und der damit verbundenen Unterbrechung der Fortführung der Arbeiten.

6. Die zu leistende Anzahlung bei Auftragsbestätigung stellt in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages eine Terminreservierungsgebühr dar. Im Falle einer Verschiebung oder Absage der Messe wird dem Kunden die Terminreservierungsgebühr nicht zurück erstattet.
Falls die Terminreservierungsgebühr durch den Kunden noch nicht entrichtet worden sein sollte, behalten wir uns die nachträgliche Einforderung der Terminreservierungsgebühr vor.               Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass dem Vertragspartnerein Schaden überhaupt nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Pauschale von 50 % des Rechnungsbetrages entstanden ist.
Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum.

2. Werden die veräußerten Gegenstände weiterverarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache. Sind durch die Verarbeitung mehrere Sachen verbunden worden, erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Werteverhältnis des von uns gelieferten Gegenstandes im Verhältnis zu den übrigen, mit diesen zu der neuen Sache verbundenen Gegenständen. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit-) Eigentum und die Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht.

Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen sind wir berechtigt, Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner.

3. Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware oder die neue Sache im Sinne von Ziff. 2. erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Entgelt-forderung des Vertragspartners gegen seine Kunden sowie etwaige Rückgabe- oder Herausgabeansprüche.

4. Übersteigt der Wert des Eigentumsvorbehaltsguts den Wert der besicherten Forderung(en) um mehr als 20 %, geben wir bestehende Sicherheiten auf Wunsch des Vertragspartners frei. Bei welchen Vorbehaltsgut in diesem Fall der Eigentumsvorbehalt erlischt, bestimmen wir nach billigem Ermessen.

§ 5 Erbringung von Leistungen bzw. Lieferung

1. Die Fertigstellung von Messeständen und anderen vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel spätestens bis zum Beginn der Messe, es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Rege-lung vorschreibt. Wir behalten uns vor, kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Vertragspartner nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2. Wir haben Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, behördliche Anordnungen, auch wenn diese bei einem Unterlieferanten eintreten), Streik oder Aussperrungen sowie anderer unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Rohstoffmangel, nicht zu vertretende Verkehrsstörungen beim Transport der Ware), soweit die Nichterfüllung durch uns auf einem Ereignis außerhalb unseres Einflussbereiches beruht, nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen bzw. wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist, ausgeschlossen.
Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
3. Wird aufgrund der vorgenannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich und erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag, haben wir Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch die Leistungen Dritter gehören, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags beauftragt haben.
4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist unser Vertragspart-ner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Vermietung, Verschmutzung, Beschädigung und Kosten

1. Im Fall der (teilweisen) Vermietung eines Messegegenstandes mit/ oder ohne Ausstattung oder anderer Gegenstände, werden die vereinbarten Mietgegen-stände im vereinbarten Zustand auf der Messe angeliefert und aufgebaut. Nach Messeschluss sind die Mietgegenstände einschließlich der enthaltenen Ausstattung wieder in ordentlichem Zustande zurückzugeben. Kosten für die Beseitigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung von wieder verwendbaren Mietgegenständen werden dem Vertragspartner nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Die Mietgegenstände werde nach Veranstaltungsende vom Mieter abholfähig und zugänglich bereitgestellt. Falls der Mieter keine Versicherung wünscht, haftet er für Schäden und Verluste von der Anlieferung bis zur Rückgabe, auch wenn er die Messe schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Der Vermieter behält sich im Falle unvorhergesehener Ereignisse vor, an Stelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zu liefern.

Wandelemente, die durch Aufhängen von Bildern, Exponaten o.ä. mit Schrauben, Nägeln, etc. beschädigt wurden, bzw. die durch das Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien (z.B. doppelseitiges Klebeband bzw. Spiegelband) nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für sonstige Mietgegenstände, die beschädigt wurden.

§ Abnahme, Rügepflicht

1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine konkludente Abnahme erfolgt durch die Ingebrauchnahme der gelieferten Artikel.

2. Der Vertragspartner hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung der Ware an den Versandort angezeigt werden. Beanstandungen sind schriftlich zu erheben. Beanstandete Ware kann nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

3. Bei Vermietung hat der Mieter bei Übergabe den Mietgegenstand sorgfältig nach Mängeln zu untersuchen und diese unverzüglich geltend zu machen. Reklamationen nach Messeende können nicht anerkannt werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht oder verspätet, sind Gewährleistungsrechte insoweit ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

1. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.

2. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln und sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maß für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von unserer Seite vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das Gleiche gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wir haften nicht für Gegenstände des Vertragspartners, die während des Auf- und/oder Abbaus von Messeständen vor Beginn oder nach Beendigung einer Messe zurückgelassen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

4. Während der Dauer der Messe ist die Haftung vollständig ausgeschlossen.

§ 9 Verjährung von Gewährleistungs- und Ersatzansprüchen

1. Andere als Ersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund der Beschaffenheit des Werkes/der Kaufsache verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Abnahme bzw. Übergabe der Sache. Vorstehendes gilt nicht bei Sachen im Sinne von § 438 I Nr. 2 BGB.

2. Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Vertragspartners von dem Anspruch. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Vertragspartner den Anspruch hätte kennen müssen.

3. Die Verjährungsregel der Ziff. 2. findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche aus leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis, durch die ein Personenschaden ausgelöst worden ist, auf die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten, auf die grob fahrlässige Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, soweit die Pflichtverletzung nicht durch einen Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde.

Sie findet keine Anwendung auf vorsätzlich begangene schädigende Handlung.

§ 10 Verwahrung von Messegegenständen, Transport und Haftung

1. Sofern Messegegenstände, Einzelstücke davon, sonstige Gegenstände, die Eigentum des Vertragspartners sind, bei uns eingelagert werden, haften wir wie folgt:

Wir haften für den Verlust oder Beschädigung der für den Vertragspartner verwahrten Gegenstände, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir uneingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit be-schränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten.

Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

Das gleiche gilt bei Verlust der Gegenstände oder Teilen davon. Nicht ersetzt wird jedoch bei leichter Fahrlässigkeit die Wertminderung der Gegenstände, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn sowie anderweitige Schadenersatzansprüche.

2. Sofern Messestände, Einzelteile davon, sonstige Gegenstände, die Eigentum des Vertragspartners sind, auf Wunsch des Vertragspartners von uns trans-portiert werden, haften wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verlust und/oder Beschädigung der vom Vertragspartner transportierten Gegenstände.

3. Unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen haften gegenüber dem Vertragspartner nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

§ 11 Versicherung von Mietgegenständen

1. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die dem Vertragspart-ner von uns mietweise überlassenen Gegenstände von ihm ab 18.00 Uhr des Tages vor Messebeginn bis 07.00 Uhr am Tag nach Messeende im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.

2. Der Vertragspartner übernimmt mit Auftragserteilung die Aufsicht- und Sorgfaltspflicht für die ihm mietweise überlassenen Gegenstände über den oben genannten Zeitraum.

3. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seinem Versicherer gedeckt sind oder nicht.

§ 12 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner ist nur statthaft, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten aus Geschäften mit Kaufleuten und soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien „Hof“ vereinbart.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Wir haben eine Datenschutzrichtlinie eingeführt, die unter www.moebel-messe-manufactur.de/impressum/ eingesehen werden kann.

§ 15 Bildmaterial

Wir sind berechtigt, kostenlos, ohne die Zustimmung des Kunden, Bildmaterial von der gelieferten Leistung zu erstellen, diese zu veröffentlichen bzw. zu Werbezwecken zu nutzen.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer von uns eingeführten Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in diesem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.


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